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VSG NRW

§ 15 Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/15#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen. Ein Einsatz, der

1. über sechs Monate hinaus,

2. gezielt gegen eine bestimmte Person oder

3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nummer 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/15#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind hierbei geheim zu halten. Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Über die Anordnung entscheidet in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/15#abs-3 (3) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses dürfen keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen. Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Mitarbeiterin oder der Verdeckte Mitarbeiter zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, in den Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 9 Absatz 1 eingegriffen wurde. Erkenntnisse aus diesem Bereich dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden. Bestehen Zweifel über die Zuordnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, sind die Daten zu löschen oder zu vernichten. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/15#abs-4 (4) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder Personenzusammenschlüsse gründen, die Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 nachgehen, noch steuernden Einfluss auf solche oder Einzelpersonen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 nehmen. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 5 entsprechend. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckte Mitarbeiterin oder ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 3 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind solche im Sinne des § 8 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/15#abs-5 (5) Das Nähere zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erlassen wird. Vor jeder Änderung der Dienstanweisung ist das Parlamentarische Kontrollgremium zu hören.

§ 14 § 16